F.R.I.T.Z. e.V.
Freizeit – Reisen – Integration – Toleranz – Zeitvertreib

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „F.R.I.T.Z. e. V.“.

Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen.

Nach der Eintragung erhält der Verein den Namenszusatz „e. V.“ .

(2) (3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

(1) Im Verein finden sich Personen zusammen, die im Bereich der Jugendpflege, der Jugendhilfe bzw. der allgemeinen Jugendpolitik tätig sind und gemeinsam freiwillig die Interessen von Kinder und Jugendlichen vertreten und deren Berücksichtigung fördern wollen.

Der Verein handelt auf Grundlage und in Anwendung der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

(2) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität, er räumt Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(3) Zweck des Vereins sind Maßnahmen zur Jugendpflege und Jugendförderung, der Integration von Menschen unterschiedlicher nationaler und sozialer Herkunft, verschiedener Generationen sowie von Menschen mit und ohne Behinderung. Insbesondere stellt sich der Verein das Ziel, ein vielseitiges Freizeitangebot für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu fördern.

(4) Als freier Träger fördert der Verein eine vielseitige Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des KJHG und von §2 Absatz (3).

Die Tätigkeit des Vereins stützt sich dabei im wesentlichen auf folgende Schwerpunkte:

– Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten, wie Erholungsfahrten, Ferienlager u.ä.;

– Organisation und Durchführung der Schulungen von Betreuerpersonal für Kinder- und Jugendfreizeiten, in Form von Seminaren und Wochenendschulungen und Ähnlichem zu Themen wie Aufsichtspflicht, Freizeitgestaltung, Erste Hilfe usw.;

– Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten zu ausgewählten Thematiken wie zum Beispiel

· Förderung des Umwelt- und Naturbewusstseins im weitesten Sinne,

· Integration und Zusammenleben von Menschen verschiedener nationaler und kultureller Herkunft,

· Toleranz gegenüber Andersartigkeit im Denken und Handeln;

– Beratung von Kindern, Eltern und Lehrern zur Durchführung und Organisation von Projekt- und Klassenfahrten;

– Organisation von Projekt- und Klassenfahrten zu schulspezifischen Themen wie

· Arbeitslehre,

· Biologie,

· Geschichte und Sozialkunde,

· Gewalt- und Drogenprävention u.ä.;

– Betreibung von Objekten, die Möglichkeiten der Ferien- und Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche bieten.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er finanziert sich überwiegend durch Beiträge, Zuwendungen aus öffentlichen Mittel sowie aus Stiftungen und Spenden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine(3) (4) Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

Die Betreibung von Zweckbetrieben ist nur dann zulässig, wenn entsprechend der Abgabenordnung

– der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen,

– die Verwirklichung der Zwecke einen solchen Geschäftsbetrieb notwendig macht,

– der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in

Wettbewerb tritt, als bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und seine Satzung anerkennt.

(2) Mitglieder des Vereins sind:

1. ordentliche Mitglieder

– juristische und natürliche Personen, die sich zum Inhalt dieser Satzung bekennen und entsprechend handeln;

2. fördernde Mitglieder

– Einzelpersonen, die die Zielbestimmung bzw. die Aufgaben des Vereins unterstützen

(3) Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, in dem der Antragsteller diese Satzung anerkennt.

Mit Abgabe eines Aufnahmeantrages beim Vorstand ist der Antragsteller förderndes Mitglied des Vereins.

Die Entscheidung über die Aufnahme als ordentliches Mitglied trifft der Vorstand.

Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, entscheidet auf Verlangen des Antragstellers die Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Der Antragsteller muss zur Verhandlung seines Antrages anwesend sein.

Die ordentliche Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in die Mitgliederliste beim Vorstand rechtswirksam.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt

– durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muss,

– durch Streichung durch die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag mit 2/3 – Mehrheit bei Verstoß gegen die Satzung des Vereins,

– bei Beitragsrückstand von mehr als zwölf Monaten trotz entsprechender Mahnung

– durch Tod des Mitglieds.

(5) Vor dem Streichungsbeschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben werden.

§5 Rechte und Pflichten

(1) (2) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und zu sprechen.

Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen, haben Stimmrecht, und zwar je eine Stimme. Volljährige ordentliche Mitglieder können in alle Funktionen des Vereins gewählt werden.

Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

§6 Arbeitsstunden

(1) Ordentliche Mitglieder unter 65 Jahren haben jährlich eine festgesetzte Anzahl von Arbeitsstunden abzuleisten oder werden ersatzweise zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet.

(2) Die Mitgliederversammlung legt die Anzahl der Arbeitsstunden sowie die Höhe der Ausgleichszahlung pro nicht geleisteter Arbeitsstunde fest.

(3) Die Arbeitsstunden werden für das Geschäftsjahr angerechnet, in dem sie geleistet wurden. Es kann eine begrenzte Zahl von Arbeitsstunden auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Die Abrechnung erfolgt zum Jahresende. Für die nicht geleisteten Arbeitsstunden wird spätestens zum 31.01. des Folgejahres die Ausgleichszahlung fällig.

§7 Finanzierung

(1) Die Finanzierung erfolgt durch

– die Mitgliedsbeiträge,

– Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins wie zum Beispiel durch den Verkauf von Werbemitteln und Programmheften,

– ggf. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,

– ggf. Einnahmen eines Zweckbetriebes,

– durch Zuwendungen von Sponsoren, Stiftungen usw.

(2) (3) Der Verein kann Eigentum erwerben und Zweckbetriebe entsprechend der Abgabenordnung unterhalten.

Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.

§8 Gremien

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

(3) Zur Unterstützung der Vereinsorgane können bei Bedarf Arbeitsgruppen gebildet werden und Mitglieder, Mitarbeiter oder sachkundige Außenstehende zur Mitarbeit berufen werden.

§9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen und durchzuführen.

(2) (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder insbesondere über

– Wahl und Entlastung des Vorstandes,

– Genehmigung des Haushaltsplanes,

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Kassenprüfer,

– Höhe der Mitgliedsbeiträge,

– Beschlussfassung über Anträge.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit über

– Ausschluss und Anhörung von Mitgliedern,

– Satzungsänderung,

– Auflösung des Vereins.

(4) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Personen, die mit dem Verein einen Vertrag haben und kein Vereinsmitglied sind, haben kein Stimmrecht. Vereinsmitglieder, die einen Vertrag jeglicher Form mit dem Verein haben, haben Stimmrecht, ausgenommen sind dabei alle Angelegenheiten, die den mit dem Verein abgeschlossenen Vertrag betreffen.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung im Einzelfall nicht anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit wird dem Vorsitzenden eine Zweitstimme gewährt.

(6) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt

– schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen,

– mit Angabe der Tagungsordnung und der Anträge, die bis dahin beim Vorstand eingegangen sind.

Antragsschluss für weitere Anträge ist eine Woche vor Termin der Mitgliederversammlung;

Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand schriftlich, im vollständigen Wortlaut, mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen. Später eingegangene Anträge, ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung, können in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bejaht wird.

(7) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vereinsvorsitzenden und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

– dem Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Schatzmeister.(2) (3) (4) Diese bilden den Vorstand gemäß §26 BGB, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel alle zwei Jahre in einer auch zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt innerhalb von sechs Monaten eine Nachwahl. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand wählen.

Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder selbständig in den Vorstand zu kooptieren. Mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen jedoch von der Mitgliederversammlung gewählt worden sein.

Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, sowie Aufstellung der Tagesordnung,

– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

– Ausarbeitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresgeschäftsberichtes einschließlich Kassenbericht.

§11 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer auch für diesen Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung erforderlich.

§12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Blossin, den 12.04.2014

Relevante Beschlüsse zur Satzung

1. Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Kalenderjahr

– 60 € und ist im voraus zu entrichten
– der ermäßigte Beitrag beträgt 12 € und ist im voraus zu entrichten. Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Beitrags ist ein formloser Antrag, mit Begründung, an den Vorstand zu stellen.

2. Bereitstellung Bungalow

  1. Ordentlichen Mitgliedern kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand kostenfrei ein Bungalow zugewiesen werden.
  2. Das Mitglied verpflichtet sich, auf eigene Kosten diesen instand- und in einem bewohnbaren Zustand zu halten.
  3. Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt jährlich.
  4. Pro Bungalow ist ein Schlüssel im Objekt Büro zu hinterlegen, um bei Gefahr im Verzug handlungsfähig zu sein. 
  5. Zuschüsse für notwendige Maßnahmen im Bereich Dachsanierung und Elektroarbeiten können beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
    Der Antrag muss vor Beginn der Baumaßnahmen gestellt werden. 
  6. Bei plötzlich auftretenden Nutzungsbeeinträchtigungen ist der Vorstand unmittelbar zu informieren, um geeignete Maßnahmen zu besprechen und einzuleiten. 
  7. Bereits zugewiesene Bungalows können unter o.g. Bedingungen weiter genutzt werden.

3. Arbeitsleistung Ordentliche Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder des F.R.I.T.Z.e.V. verpflichten sich pro Jahr 100 Arbeitsstunden zu leisten. 
  2. Als Arbeitsleistungen werden alle Maßnahmen anerkannt, die mittelbar und unmittelbar der Realisierung des satzungsmäßigen Vereinszwecks dienen bzw. dafür Voraussetzungen schaffen. 
  3. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
  4. Die Abrechnung erfolgt online über ein vom Vorstand bereitgestelltes Modul und liegt in der Verantwortung der Vereinsmitglieder.
    Die Abrechnung hat jeweils unmittelbar nach erbrachter Arbeitsleistung zu erfolgen und wird ganzjährig im Modul erfasst.
    https://forms.gle/tZD8ApKq1Td8dM1S9 
  5. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird eine Ausgleichszahlung von 1€ / Arbeitsstunde fällig.
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